Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den sogenannten Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 (BGBl I S. 3245).
I.
1. a) Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Erwerbsfähige und ihre Angehörigen in Gestalt des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) geschaffen. Dieses sieht neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor, die ursprünglich in § 16 SGB II a.F. geregelt waren und seit dem 1. Januar 2009 in den §§ 16 ff. SGB II geregelt ...