Urteil vom 21. April 2010 Az. 2 U 88/10 - OLG Jena
Gericht:
OLG Jena
Datum:
21. April 2010
Aktenzeichen:
2 U 88/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
1 HKO 209/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22.12.2009, Az. 1 HKO 209/09, abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an Kunden E-Mail-Werbung zu versenden, sofern die im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware erlangte elektronische Postadresse durch die nachstehend wiedergegebene und mit einer bestätigenden Vorauswahl versehene allgemeine Geschäftsbedingung

erlangt wurde:

„Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich

einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt,

dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann“

und

die bei einer Bestellung von Holzkitt erlangte E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für nicht für die Oberflächenbehandlung von Holz dienende Waren verwendet wird

und/oder

der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung ohne Kosten widersprechen kann, obwohl Ãœbermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen.

Im Übrigen werden der Erlass einer einstweiligen Verfügung und ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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