Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22.12.2009, Az. 1 HKO 209/09, abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an Kunden E-Mail-Werbung zu versenden, sofern die im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware erlangte elektronische Postadresse durch die nachstehend wiedergegebene und mit einer bestätigenden Vorauswahl versehene allgemeine Geschäftsbedingung
erlangt wurde:
„Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich
einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt,
dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann“
und
die bei einer Bestellung von Holzkitt erlangte E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für nicht für die Oberflächenbehandlung von Holz dienende Waren verwendet wird
und/oder
der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung ohne Kosten widersprechen kann, obwohl Ãœbermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen.
Im Übrigen werden der Erlass einer einstweiligen Verfügung und ...