Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Urteil vom 10. September 2004 Az. L 7 RJ 232/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
10. September 2004
Aktenzeichen:
L 7 RJ 232/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Allein aufgrund der Verlängerung der Ausbildungsdauer für Berufskraftfahrer auf 3 Jahre durch die am 01.08.01 in Kraft getretene BKV erlangt ein Berufskraftfahrer, der nicht die zuvor maßgebliche zweijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat, keinen Facharbeiterschutz.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.04.1965 bis 29.02.1968 eine Lehre als KFZ-Mechaniker. Vom 01.04.1968 bis 25.10.1969 leistete er seinen Wehrdienst ab. Ab dem 17.11.1969 war er durchgängig als Kraftfahrer beschäftigt. Von 1972 bis 1981 arbeitete er für die Firma E. in S.W., wobei er in die Lohngruppe IV des Lohnrahmentarifvertrages der holzverarbeitenden Industrie des Saarlandes eingestuft war. Am 04.04.1975 erhielt der Kläger nach einer dreimonatigen Ausbildung das Prüfungszeugnis zum Berufskraftfahrer - Güterverkehr. Bis zum Jahr 1991 war der Kläger bei der Firma M.S. in S.W.- B. beschäftigt, wobei er in die Lohngruppe D2 nach § 3 I (Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr) des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes eingestuft war. Mit ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet