Behinderungen der unteren Gliedmassen, die mit einem GdB von 30 bewertet sind, können allein nicht zur Vergabe des Merkzeichens "G" führen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine im Berufungsverfahren angefallenen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" vorliegen.
Bei der am 1950 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mitAusführungsbescheid vom 06. September 1996 aufgrund eines Vergleichs in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht für das Saarland (LSG), AZ: L 5/1/2 Vs 11/93, vom 21. Mai 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab April 1995 bei folgenden Leiden fest:
1. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Halswirbelsäulen(HWS)- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, Kniegelenksschaden beidseits;
2. zentralnervöse Beschwerden nach viraler Hirnentzündung;
3. Diabetes mellitus.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Körperbehinderung zur dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.
Am 01. Dezember 1998 und erneut am 16. Dezember 1998 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung, mit welchem sie die Festsetzung eines GdB auf über 50 begehrte. Der Beklagte ...