Allein aufgrund der Verlängerung der Ausbildungsduer für Berufskraftfahrer auf 3 Jahre durch die am 01.08.2001 in Kraft getretene BKV erlangt ein Berufskraftfahrer, der nicht die zuvor maßgebliche zweijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat, keinen Facharbeiterschutz.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.
Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind hierbei gem. § 44 Abs. 2 SGB VI ...