Urteil vom 16. Juli 2004 Az. L 7 RJ 94/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
16. Juli 2004
Aktenzeichen:
L 7 RJ 94/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Wer in einer Familien-GmbH, in der er Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist, in weit überwiegendem Umfang als Kraftfahrer arbeitet, erwirbt nicht dadurch Berufsschutz als Facharbeiter oder Fachangestellter, dass er zu einem geringeren Anteil auch mit Geschäftsführertätigkeiten (Disposition, Leitung des Werkstattbereichs, Leitung des An. und Verkaufs von Baustoffen, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Abwicklung von Bankkontakten, Kredit - und Finanzierungsgeschäften, Gewährung von Urlaub für die Mitarbeiter) betraut ist, wenn er keine Berufsausbildung von mindestens 2 Jahren mit Erfolg absolviert hat.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.06.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1946. geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 04.04.1961 bis 31.03.1964 eine kaufmännische Lehre; die Abschlussprüfung bestand er nicht. Von April 1964 bis September 1966 war er als Kraftfahrer im elterlichen Betrieb beschäftigt; von Oktober 1966 bis März 1968 leistete er seinen Wehrdienst ab. Danach arbeitete er von Mai 1968 bis März 1970 als kaufmännischer Angestellter. Im April 1970 übernahm er den elterlichen Betrieb und führte diesen zunächst unter der ...

 
Gründe

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