Nach § 129 ALG ist dem Rentenempfänger nicht gleichzeitig die volle Rente aus der Alterssicherung für Landwirte sowie auch der Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu belassen, der auf den Beitragszeiten beruht, auf die der Zuschuss der Landwirtschaftlichen Alterskasse zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentennversicherung entfällt. Die Vorschrift des § 129 ALG stellt damit nach ihrem Sinn und Zweck keine dem § 97 SGB VI vergleichbare Regelung zur Einkommensanrechnung dar, sondern verfolgt die Vermeidung einer ungerechtfertigen Doppelbegünstigung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2002 wirdzurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes W.S. unter Anrechnung der um den Kürzungsbetrag gemäß § 129 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verminderten eigenen Altersrente.
Die 1939 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten W.S. am 30.11.1999 mit diesem verheiratet.
Mit Bescheid vom 14.06.1999 wurde der Klägerin durch die Beklagte eine Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung ab dem 01.09.1999 bewilligt. Diese Rente basiert u.a. darauf, dass die Klägerin mit Datum vom 31.10.1990 als landwirtschaftliche Unternehmerin einen Antrag ...