Urteil vom 28. Juli 2004 Az. L 2 KR 21/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
28. Juli 2004
Aktenzeichen:
L 2 KR 21/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 01.07.2002 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330,42 EURO (646,24 DM) zu zahlen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen angeblich zu wenig geleisteter Zuschüsse der Beklagten für einen stationären Hospizaufenthalt des Versicherten R. M. (künftig: M.).

M. war wegen einer Aids-Erkrankung imEndstadium in der Zeit vom 26.04.1999 bis zu seinem Todestag am 19.05.1999 im P.-M.-Hospiz der Diakonie des Evangelischen Krankenhauses in S. (künftig: Hospiz) untergebracht. Er wurde in Pflegestufe III eingestuft. Mit Schreiben vom 27.04.1999 beantragte das Hospiz bei der Beklagten die anteilige Kostenübernahme für M. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung, nach der eine stationäre Betreuung in einem Hospiz notwendig sei, weil eine Krankenhausbehandlung dadurch nicht erforderlich werde und eine ambulante häusliche Krankenpflege nicht durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 30.06.1999 teilte der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe der Beklagten mit, dass das Hospiz die von der ...

 
Gründe

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