1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anlage Nr. 2108.
2. Zu dem Vorliegen eines belastungskonformen Schadensbildes sowie zu der Beurteilung der Kausaslität zwischen wirbelsäulenbelastender Erwerbstätigkeit und der Erkrankung.
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.12.2002 sowie der bescheid vom 15.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalles am 16.10.1995 ab 01.01.1997 Rentewegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie im Anschluss daran Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) zusteht.
Der am 1962 geborene Kläger absolvierte von 1977 bis 1980 eine Lehre als Maler und Lackierer. Am 15.09.1980 fuhr er in der Grube R. als Neubergmann an. Seit September 1983 war er dort und ab März 1992 auf der Grube G. - unterbrochen durch die Wehrdienstzeit von Juli 1988 bis September 1989 - ...