Zur Verjährung von Nachversicherungsbeiträgen, die nach Ausscheiden eines Gerichtsreferendars von der Besoldungsstelle versehentlich nicht abgeführt wurden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.10.2002 wird zurückgewiesen, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002 aufgehoben wurde.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.10.2002 hat die Beklagte die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 4.923,22 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit von 16.01.1984 bis 25.11.1986 zugunsten des Beigeladenen Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Beklagte zu entrichten hat.
Der 1955 geborene Beigeladene wurde nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung am 16.01.1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Gerichtsreferendar ernannt und schied mit Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 25.11.1986 ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis beim Kläger aus. In der Folgezeit war er als Angestellter tätig. Nach Eingang der Mitteilung über das Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis erfolgte im Mai 1988 bei der ...