Urteil vom 7. Oktober 2004 Az. L 4 KN 42/03 KR - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
7. Oktober 2004
Aktenzeichen:
L 4 KN 42/03 KR
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Es besteht kein Anspruch eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Zurverfügungstellung einer mobilen Hebeplattform (Hebebühne) für den Außenbereich gemäß § 33 SGB 5, wenn dieses Hilfsmittel nicht geeignet ist, einen Ausgleich für Körperfunktionen zu schaffen.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.09.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einer Hebeplattform für den Außenbereich als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.

Der 1926 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist aufgrund einer arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) beidseitig oberschenkelamputiert. Er leidet an:

- Pickwick-Syndrom mit Schlafapnoe (G47.3) - Respiratorische Partialinsuffizienz - Adipositas permagna - KHK (3-Gefäßerkrankung) (I25.5) - Arterielle Hypertonie - Mitralinsuffizienz Grad II-III - Hyperthyreose nach Kontrastmittelgabe - Dekubitus Grad I (L89).

Am 15.04.2002 beantragte der Kläger gemäß ärztlicher Verordnung vom 12.04.2002 eine Hebeplattform für den Außenbereich für seinen Rollstuhl. Beigefügt waren Kostenvoranschläge über 9.372,80 EURO bzw. 9.071,20 EURO und Produktbeschreibungen verschiedener Firmen (Fa. H. ...

 
Gründe

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