§ 1 l 2 EAO ist ermächtigungskonform dahingehend auszulegen, dass der Arbeitslose nicht zwingend unter der von ihm angegebenen Adresse eine Wohnung unterhalten muss, die von ihm auch selbst bewohnt wird, entscheidend ist vielmehr, ob unter der angegebenen Wohnanschrift ausreichende Postzugangseinrichtungen vorhanden sind, die von dem Arbeitslosen mindestens einmal täglich nach dem Eingang der Briefpost auf eingehende Post kontrolliert werden müssen.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.02.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2000 inder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000, betreffend die Aufhebungder Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000, aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 wegen Nichterreichbarkeit des Klägers unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift.
Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1977 bis 30.09.1998 als Sachbearbeiter/Verwiegung bei der S.Ö. beschäftigt. Noch bevor das Arbeitsverhältnis durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 22.06.1998 mit Wirkung zum 30.09.1998 beendet wurde, meldete sich der Kläger am ...