1. Die beihilferechtliche Regelung, wonach die beihilferechtliche Anerkennung eines Geräts zur Selbstbehandlung die Unbedenklichkeit der Selbstbehandung voraussetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die mit Blick auf mögliche Gesundheitsgefahren vorauszusetzende Unbedenklichkeit einer Selbstbehandlung muss in der geforderten ärztlichen Bescheinigung in objektivierter Form nachvollziehbar dargelegt werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 129/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 938,--Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Mit diesem Urteil wurde das Begehren der Klägerin auf Feststellung (bzw. Voranerkennung) der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung eines Bestrahlungsgeräts für die Breitband UVB-Lichttherapie im Heimtherapiebereich (Anschaffungskosten: 1.877,58 Euro) zur Behandlung einer Hauterkrankung, im konkreten Fall: „Lichen ruber“ (Synonym: Knötchenflechte)
siehe dazu Springer Lexikon Medizin (2004), Seite 1244 f.: chronische Entzündung der Haut und Schleimhaut mit juckenden Papeln; kann die Haut, Schleimhaut und Nägel ...