Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 01. April 2005 – 11 K 51/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenorgenannte Urteil bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anlegung eines Gehwegs über das Reihengrab Nummer ... in Feld ... auf dem Hauptfriedhof in A-Stadt gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es könne dahinstehen, welche Rechtsgrundlage für das Begehren einschlägig sei - Grundrechte, der Rechtsgedanke des § 1004 BGB oder eine aus dem Grabnutzungsverhältnis resultierende Nebenpflicht der Beklagten -, weil dafür jeweils ein rechtswidriger, unzumutbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition Voraussetzung sei. Daran fehle es, weil die Klägerin zur Duldung des Fußweges verpflichtet sei, und zwar unabhängig davon, ...