Beschluss vom 30. August 2005 Az. 1 Q 18/05 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
30. August 2005
Aktenzeichen:
1 Q 18/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 01. April 2005 – 11 K 51/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenorgenannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anlegung eines Gehwegs über das Reihengrab Nummer ... in Feld ... auf dem Hauptfriedhof in A-Stadt gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es könne dahinstehen, welche Rechtsgrundlage für das Begehren einschlägig sei - Grundrechte, der Rechtsgedanke des § 1004 BGB oder eine aus dem Grabnutzungsverhältnis resultierende Nebenpflicht der Beklagten -, weil dafür jeweils ein rechtswidriger, unzumutbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition Voraussetzung sei. Daran fehle es, weil die Klägerin zur Duldung des Fußweges verpflichtet sei, und zwar unabhängig davon, ...

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