Im Rahmen des summarischen Verfahrens sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Schulrechtsreform von Mai 2005 (prinzipielle Einführung der Zweizügigkeit im Grundschulbereich) und die auf ihr fußende Zusammenlegung von Schulen die Selbstverwaltungsrechte der beschwerdeführenden Gemeinden verletzt sind. Dies gilt insbesondere für das Gemeinderecht der Finanzhoheit; zu dessen Voraussetzungen im Einzelnen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2005 – 1 F 9/05 – hat keinen Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 4.7.2005 betreffend Schulorganisationsmaßnahmen (dauernde Zusammenlegung der Grundschulen M (L) und S und Errichtung einer neuen Grundschule ab Schuljahr 2005/2006, wobei der Standort der bisherigen Grundschule S als bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 auslaufende Dependance weitergeführt wird, sowie ...