Bei der Vergabe des Merkzeichens " B " an Kinder sind die selben Kriterien wie bei Erwachsenen mit den gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Bei einem schwerbehinderten Kind, bei dem bereits die Voraussetzungen für das Merkzeichen " H " vorliegen und das an Mukovisidose leidet, ist die Vergabe des Mekzeichens " B " deshalb gerechtfertigt, da das Kind an unkontrolliert auftretenden Hustenattacken, auch mit Blaufärbung, leidet und deshalb bei der Benutzung - vergleiche mit einer Anfallskranken - von öffentlichen Verkehrsmitteln auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die im Berufungsverfahren angefallenenaußergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" gegeben sind.
Die am 1999 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose.
Am 04. September 2001 beantragte die Klägerin die Anerkennung einer Behinderung. Der ehemalige Beklagte, das Saarland, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung, forderte einen Befundbericht der Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Dr. L.S., N., vom 19. September 2001 an, dem ein Kurzbrief des Prof. Dr. D., Universitätskliniken des ...