Die Zulassungsanträge der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.6.2004 – 11 K 140/02 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.912.616,98 Euro festgesetzt.
I. Der Zulassungsantrag der Klägerin, die mit Blick auf den durch den Beklagten von ihr erhobenen einheitlichen Verbandsbeitrag (Beitragsbescheid vom 3.4.2002) nach § 15 II des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) in der Fassung des Gesetzes vom 22.11.2000 (Amtsbl. 2001, Seite 146) sowie § 2 der Satzung des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 4.12.2001 (Amtsbl. 2002, S. 369) die Ungültigkeitder Satzung geltend macht, hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 II Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Der gesetzliche Maßstab des Frischwasserverbrauchs für die Abwassermenge (§ 15 II EVSG) wird durch § 2 III der Satzung dahingehend vereinfacht, dass die Abwassermenge des vorvorigen Jahres dem Beitrag zugrundegelegt wird. Es liegt auf der Hand, dass das Abstellen auf die abschließend vorliegenden Verbrauchszahlen des vorletzten Jahres der Verwaltungspraktikabilität besser dient als das Abstellen auf aktuelle, stets vorläufige Zahlen mit einer obligatorischen Nachberechnung, was zwar praktizierbar ...