Der Wert des von einem eingliederungshilfeberechtigten Behinderten in der Werkstatt für Behinderte in Anspruch genommenen für ihn kostenlosen Mittagessens darf im Rahmen der ihm gewährten Grundsicherungsleistungen als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der am ...1968 geborene Kläger, der zu 100 % schwerbehindert und tagsüber in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, beantragte im Dezember 2002 durch seinen Vater und Betreuer beim Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG -, die ihm ab dem 01.01.2003 auch bewilligt wurden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 31.07.2003 rechnete der Beklagte für die Zeit ab dem 01.09.2003 erstmals ein Werkstatteinkommen des Klägers in Form von Sachbezügen in Höhe von monatlich 47,40 Euro bedarfsmindernd an. Die Anrechnung erfolgte mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger in der Behindertenwerkstatt mit Mittagessen versorgt wurde.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen ...