1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn dieser Richter in einem mit der Streitsache gleichgelagerten Fall selbst ein Widerspruchsverfahren betreibt und dieses Widerspruchsverfahren mit Blick auf die im Streitfall anstehende Sachentscheidung ausgesetzt ist.
2. In einem durch eine Anzeige nach § 48 ZPO in Gang gekommenen Überprüfungsverfahren gilt derselbe Maßstab wie im Falle eines Ablehnungsgesuches; deshalb ist unerheblich, ob nach einer Anzeige nach § 48 ZPO ein Ablehnungsantrag gestellt oder davon ausdrücklich Abstand genommen wird.
Die in der Anzeige vom 5. Oktober 2005 mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit von Richterin am Verwaltungsgericht H.
I. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte in Ausführung eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.6.2003 berechtigt ist, bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen einen Eigenanteil von 15 Prozent in Abzug zu bringen.
Nachdem die Richterin am Verwaltungsgericht H mit Wirkung vom 1.10.2005 dem beschließenden Senat zugewiesen und ihr die Berichterstattung in dieser Sache übertragen worden war, hat sie am 5.10.2005 angezeigt, dass von ihr beantragte Beihilfen in zwei Fällen vom Beklagten in Anwendung des Erlasses vom 20.6.2003 um einen Eigenanteil von 15 Prozent gekürzt wurden, dass sie dagegen jeweils Widerspruch erhoben hat und ...