Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren.
Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer für ein Radio und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet. Für die Zeit von April 2005 bis Juni 2005 zahlte er die angefallenen Rundfunkgebühren in Höhe von 51,09 Euro nicht.
Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2005 setzte der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,-- Euro fest.
Mit Schreiben vom 13.07.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, aus dem die Pflicht des Rundfunkteilnehmers zur Entrichtung von Gebühren resultiere, sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Wenn Gebühren erhoben werden sollten, müsse Vertragspartner der Landesmedienanstalten der Rundfunkteilnehmer selbst sein. Darüber hinaus könne in seiner Person keine Gebührenpflicht entstehen, da er seine Rundfunkempfangsgeräte nur zum Empfang der ...