Urteil vom 18. Januar 2006 Az. 5 K 62/04 - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
18. Januar 2006
Aktenzeichen:
5 K 62/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2001 und der auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2003 ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
Tatbestand

Der 39 Jahre alte Kläger wendet sich gegen seine auf strafrechtliche Verurteilungen gestützte Ausweisung im Wesentlichen mit der Begründung, er sei zwar von seiner deutschen Ehefrau geschieden, kümmere sich aber um die Erziehung seiner beiden 11 und 13 Jahre alten Töchter, die deutsche und zugleich libanesische Staatsangehörige sind.

Er ist libanesischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 1989 ins Bundesgebiet ein und betrieb zunächst zwei Asylverfahren, davon eines unter einem falschen Namen, die beide durch Rücknahme der Asylanträge endeten. Am 08.10.1991 schloss er in A-Stadt mit der deutschen Staatsangehörigen Manuela Anneliese El B., geb. Barb., geb. am...1960 in A-Stadt, die Ehe. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin am 16.06.1993 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AuslG 1990 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach, zuletzt am 26.06.1997 bis zum ...

 
Gründe

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