Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die 27 bzw. 22 Jahre alten Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Sie sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten ihren Angaben zufolge am 30.12.2002 von Istanbul aus auf dem Luftwege ins Bundesgebiet ein und beantragten am 13.01.2003 Asyl. Beim Bundesamt erklärte der Kläger zu 1. am 13.01.2003, er spreche Arabisch und Kurdisch, sei Kurde, gehöre aber zu keinem bestimmten Stamm. In Syrien habe er einen Reisepass, einen Personalausweis, ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, einen Militärausweis und eine Gewerbegenehmigung besessen. Diese Papiere habe er bei ...