a) Technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV sind nicht nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen wie zum Beispiel TÜV-Untersuchungen
b) Zu den technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV gehören auch solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen.
c) Da die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe auf die Deckung des behinderungsbedingten unabweisbaren Bedarfs beschränkt sind, fallen unter den Begriff der technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV hingegen nicht solche Inspektionen, die der Behinderte für geboten hält, um dem Ausfall von Teilen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung vorzubeugen. Das gilt auch dann, wenn solche Inspektionen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles sinnvoll und zweckmäßig erscheinen.
Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 42/05 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, der aufgrund einer C.-Schädigung mit einem ...