Beschluss vom 9. März 2006 Az. 1 Q 3/06 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
9. März 2006
Aktenzeichen:
1 Q 3/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -12 K 92/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund seiner Teilnahme an einer unfriedlich verlaufenen Demonstration vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main im Februar 1999 anlässlich der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Ö. und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein <noindex>PKK’ler</noindex>“ im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche ...

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