Beschluss vom 9. März 2006 Az. 1 Q 4/06 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
9. März 2006
Aktenzeichen:
1 Q 4/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

In der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen der PKK, bei denen der Einbürgerungsbewerber selbst Anstecker beziehungsweise eine Fahne der PKK trug, der Unterzeichnung der "PKK-Selbsterklärung" sowie zahlreicher Spenden zugunsten der ERNK sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen durch den Einbürgerungsbewerber zu sehen. Dass dieser keine besondere Funktion innerhalb der PKK innehatte und dessen Aktivitäten von der Asylrechtsprechung als solche "niedrigen Profils" eingestuft werden, ist im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ohne Bedeutung.

Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers lassen sich Hinweise für eine einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dahingehend entnehmen, dass damit lediglich Funktionärstätigkeiten oder vergleichbar gewichtige Unterstützungshandlungen erfasst sein sollen.

Zwar sieht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG durchaus die Möglichkeit einer Entkräftung eines tatsachengestützten Unterstützungsverdachts vor. Insoweit obliegt dem Einbürgerungsbewerber allerdings eine besondere Darlegungslast.

Hat ein Einbürgerungsbewerber die PKK sowohl in seinem Heimatland als Kurier und Spendensammler als auch in der Bundesrepublik Deutschland durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen sowie vielfache Geldspenden über mehrere Jahre ...

 
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Tatbestand
 
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