Der Schutzzweck der in § 46 Abs. 3 SPersVG getroffenen Regelung geht dahin, die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamtes hindern könnten. Die Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten.
Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks spricht in Fällen, in denen sich eine Umsetzung lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vieles für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in derartigen Fällen einer Umsetzung maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2005 - 12 F 47/05 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller ist Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen im <noindex>SaarForst</noindex> Landesbetrieb und war bislang im ...