1. Die Agentur für Arbeit A-Stadt, Ludwigstraße 10, A-Stadt, wird gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis für eine Ausbildung als Industriemechaniker bei der Firma B. und Sch. GmbH & Co. KG in N. – K., Bahnhofstraße 101, zu erteilen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft, denn der Antragsteller ist nach Aktenlage nicht im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis, deren Verlängerung er erstreben könnte, sondern er begehrt die Entscheidung über die Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung, für die jedenfalls vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO gewährt werden kann.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher ...