Urteil vom 7. März 2006 Az. 10 K 54/05 - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
7. März 2006
Aktenzeichen:
10 K 54/05
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
Tatbestand

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Heimpflege des am 06.10.1993 geborenen H. für die Zeit ab dem 03.02.2004.

Für diesen gewährt der Kläger seit November 1995 Jugendhilfeleistungen in Form von Heimpflege, nachdem dessen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Heilfürsorge entzogen und dem Kläger übertragen worden war (Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 27.10.1995). Der Hilfeempfänger ist im Sozialwerk Saar/Mosel e.V. untergebracht und befindet sich innerhalb dieser Einrichtung seit Februar 1996 in einer sozialpädagogischen Großfamilie in ... K..

Nachdem sich im Laufe der Hilfegewährung Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes ergeben hatten, wurde von den Betreuungspersonen in der Einrichtung die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens angeregt. Aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes Bernkastel-Wittlich vom 10.12.2003 ergibt sich, dass bei dem Hilfeempfänger eine allgemeine Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsverzögerung bestehe. In allen kognitiven ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet