Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die am 08.02.1960 geborene Klägerin beendete am 22.05.1984 ihr Medizinstudium an der Universität des Saarlandes und erhielt am 03.07.1984 die Approbation als Ärztin. Anschließend absolvierte sie eine Weiterbildung im Gebiet Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) und erhielt am 19.12.1989 die entsprechende Facharztanerkennung. Nach ordnungsgemäßer Weiterbildung im Bereich Psychotherapie erhielt die Klägerin am 06.03.1991 ferner die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie erhielt sie nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung mit Datum vom 12.09.1995 im Rahmen der Übergangsbestimmungen die Facharztanerkennung Psychotherapeutische Medizin. Am 30.11.1999 erhielt sie ebenfalls im Rahmen der Übergangsbestimmungen die Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen. Diese Qualifikationen werden ergänzt um die Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung, welche die Klägerin am 27.11.2002 erhielt. Nach dem Ausscheiden von Frau Dr. J. wurde ...