1. Zur Mischfinanzierung der Personalkosten saarländischer Kindertageseinrichtungen nach §§ 19 VorschulG und 23 KHG.
2. Zu den Voraussetzungen eines den Ausfall von Elternbeiträgen aufgrund der Mehrkinderermäßigungsregelung berücksichtigenden Personalkostenzuschusses der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich als Träger einer Kindertagesstätte mit Kindergarten- und Kinderkrippenplätzen gegen die Festsetzung von Zuschüssen zu seinen Personalkosten für das Rechnungsjahr 2001.
Mit an den Kläger gerichtetem unangefochtenem Bescheid des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 31.10.2002 wurde dem Kläger aufgrund der §§ 17, 22 und 23 des Gesetzes zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten sowie der §§ 14, 18 und 19 des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung i.V.m. den §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO zu den ...