Erhebt ein zur Kostenerstattung nach § 107 BSHG verpflichteteter Träger der Sozialhilfe hinsichtlich eines Teilbetrages der Forderung die Einrede der Verjährung mit der Folge, dass die verbleibende erstattungsfähige Forderung die Bagatellgrenze von 2.650 Euro unterschreitet, so ist eine Erstattung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der Sozialhilfekosten, die er als örtlicher Träger der Sozialhilfe in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.05.2000 für Frau E. K. - nachfolgend: Hilfeempfängerin - aufgewendet hat.
Die Hilfeempfängerin verzog zum 01.06.1998 von der im beklagten Stadtverband liegenden Stadt Friedrichsthal zunächst nach Illingen im klagenden Landkreis und von dort zum 01.03.1999 weiter in die ebenfalls im klagenden Landkreis gelegene Gemeinde Schiffweiler. In beiden Gemeinden bezog die Hilfeempfängerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Der von der Gemeinde Illingen nach § 107 BSHG geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch wurde vom ...