Die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 66 FeV unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Das gilt auch, wenn die amtliche Anerkennung erfolgt ist, obwohl das Akkreditierungsverfahren bei der Bundesanstalt für Straßenwesen gemäß § 72 FeV noch nicht abgeschlossen ist.
2. Will die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Begutachtungsstelle widerrufen, so hat sie die grundrechtlich geschützten privaten Belange des Trägers der Begutachtungsstelle mit dem ihnen zukommenden Gewicht in das von ihr nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG auszuübende Ermessen einzustellen und gegen das öffentliche Widerrufsinteresse abzuwägen.
Die aufschiebende Wirkung der am 04.04.2006 erhobenen Klage 3 K 260/06 der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 04.04.2006 wird wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die im derzeit laufenden Verfahren beantragte Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.