Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2004 - 3 F 39/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins durch den Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2003 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.3.2004 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.
Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, und dem hat sich der seit 2003 für das Verkehrsrecht zuständige beschließende (1.) Senat angeschlossen, dass auf der Grundlage von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis gemäß §