Die Befreiungsvorschrift des § 147a I 2 Nr 3 SGB III ist auf Fälle, in denen das Arbeits-verhältnis durch einen Auflösungsvertrag beendet worden ist, auch nicht analog anwendbar.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, das der Beigeladenen gezahlte Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die die Beklagte für die Beigeladene erbracht hat, an die Beklagte zu erstatten.
Die am --.--.19-- geborene Beigeladene war seit dem 16.08.1979 als Souffleuse bei der Klägerin beschäftigt. Der mit der Klägerin abgeschlossene Dienstvertrag beruhte auf dem Tarifvertrag - Normalvertrag Solo in der Fassung vom 12.07.1993. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c des Tarifvertrages war im Dienstvertrag u.a. die Zeit, für die dieser abgeschlossen wurde, anzugeben. Nach den weiteren Bestimmungen des Tarifvertrages endete das Dienstverhältnis grundsätzlich zu dem im Dienstvertrag angegebenen Zeitpunkt und verlängerte sich jeweils um eine weitere Spielzeit, wenn nicht einer der Vertragsparteien bis zum 31.10. des Vorjahres die Nichtverlängerung des Vertrages erklärte. Da die Beigeladene länger als 15 Jahre bei der Klägerin beschäftigt war, konnte die Klägerin nach dem „Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht" vom 18.06.1991 nur unter bestimmten Bedingungen eine Nichtverlängerung des Vertrages erklären.
Mit Schreiben vom 09.08.1999 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, während der ...