Im Immissionsschutzrecht betreffen sowohl Genehmigungsverfahren einschließlich Änderungsgenehmigungsverfahren als auch nachträgliche Maßnahmen (nachträgliche Anordnungen, Betriebsverbot und Genehmigungswideruf) nach dem Wortlaut der Zuständigkeitsnorm des § 48 I Nr. 5 VwGO "den Betrieb" "von Anlagen"; indessen dienen nach dem Beschleunigungszweck der Vorschrift nur die Genehmigungsverfahren der Investitionstätigkeit der Wirtschaft, nicht die nachträglichen Maßnahmen.
Das Oberverwaltungsgericht ist instanziell unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche immissions-schutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG des Beklagten vom 30.9.2003 undhat entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung die Klage unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht erhoben.
Das Oberverwaltungsgericht ist ungeachtet des Umfangs der betroffenen Anlage nach Sinn und Zweck der Großvorhabenzuständigkeit des § 48 I Nr. 5 VwGO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) für nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen nicht zuständig. Ihrem Wortlaut nach weist die Zuständigkeitsvorschrift allerdings eine im Prozessrecht ungewöhnliche ...