Bei "flächendeckendem" Misserfolg in allen wissenschaftlichen Fächern der Regelschule, fehlendem Begreifen von Sachverhalten und einem festgestellten Intelligenzquotienten von 68 ist die Sonderschule für Lernbehinderte die bessere Förderform für Leistungsentwicklung und Selbstvertrauen als ein individueller Integrationsplan in der Regelschule mit Schwerpunktförderung.
1. Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.9.2003 - 1 F 39/03 - wird zurückgewiesen.
2. Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird nicht gewährt.
3. Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten desBeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage 1 K 171/03 und dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 F 39/03 gegen den nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 22.7.2003, wonach sie für die Klassenstufe 6 von der ein Jahr lang besuchten Erweiterten Realschule S in die Schule für Lernbehinderte in S umgeschult wird. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 18.9.2003 - 1 F 39/03 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und das als ...