Bei einem Impfschaden ist zu prüfen, ob mehr Umstände für einen Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsstörungen sprechen als dagegen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte festzustellen hat, dass die bei der Klägerin aufgetretene Encephalitis ein Impfschaden infolge einer am 09. Oktober 1998 verabreichten Grippeimpfung im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Nr. 3, 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen -Bundesseuchengesetz - (BSeuchG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - jetzt: §§ 2 Nr. 11, 60 Abs. 1 Nr. 1, 61 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen [Infektionsschutzgesetz - IfSG -] vom 20. Juli 2000 [BGBl. I, S. 1045 ff.] - ist.
Die 1944 geborene Klägerin ließ sich - wie im Jahr zuvor auch -, da sie an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet und deshalb von einer geschwächten Abwehrlage auszugehen ist, auf Rat ihres Hausarztes Dr. Sch. am 09. Oktober 1998 gegen Influenza mit dem Grippeimpfstoff "Influvac" 98/99 (Hersteller: Solvay Duphar BV NL, vom P.-E.-Institut zugelassen mit der Zulassungs-Nr.: PEI.H.00191.01.1, ...