Auf die Berufungen der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes für das Saarland vom 31.03.2003 und die Bescheide vom 26.10.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.01.2002 und 21.03.2002 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.02.2000 bis 19.06.2000 zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger zu 2) vom 01.02.2000 bis zum 19.06.2000 bei der Klägerin zu 1) beitragspflichtig beschäftigt war.
Dem Kläger zu 2), der türkischer Staatsangehöriger ist, wurde am 30.11.1998 "kleines Asyl" gewährt und am 20.07.1999 eine Arbeitserlaubnis erteilt. Seit 1992 erhielt er vom Sozialamt der Stadt D. Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 02.02.2000 teilte eine seiner Töchter dem Sozialamt mit, dass der Kläger zu 2) am 01.02.2000 eine Arbeit in einem Obst- und Gemüsegeschäft in V. aufgenommen habe. Die Lohnbescheinigung für den Monat Februar 2000, ausgestellt durch den Steuerberater, wurde Anfang März beim Sozialamt eingereicht. Die Sozialhilfe wurde daraufhin zum 01.02.2000 eingestellt. Der Familie des Klägers zu 2), die bis zum 31.03.2000 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hatte, wurde ab 01.04.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung des ...