Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Wohnungshilfe für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zusteht.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 20.08.1976 als Bergingenieurschüler bei der S. AG einen Arbeitsunfall infolgedessen er seither querschnittsgelähmt – mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung – und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Wegen der Unfallfolgen bewilligte ihm die Beklagte nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von100 v.H. ab 30.04.1977 Verletztenrente auf Dauer (Bescheid vom 26.07.1977). Beginnend ab diesem Zeitpunkt erhält der Kläger auch von der Bundesknappschaft Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf entsprechenden Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des hälftigen Rentenanspruchs für die Dauer von 10 Jahren – gerechnet ab 01.05.1978 – im voraus eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 115.370,20 DM mit der Zweckbestimmung, diese Mittel zur Finanzierung des vom Kläger errichteten und selbst genutzten Wohnhauses E.S. zu verwenden (Bescheid vom 10.03.1978). Nach Bestehen der Abschlussprüfung als Bergingenieur – Fachrichtung ...