Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.01.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Raumausstatter und war als solcher seit 1967 tätig, seit 1979 im eigenen Unternehmen. Nach Aufgabe der Tätigkeit am 30.04.2000 wurde dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ab Juni 2000 bewilligt, nachdem zuvor schon von der LVA Saarland mit Rentenbescheid vom 28.12.1999 Berufsunfähigkeit festgestellt wordenwar.
Am 08.02.2000 beantragte der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten ergaben, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen insoweit vorliegen.
Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie nach Beiziehung von ärztlichen Gutachten und Berichten, die in einem Verfahren anlässlich eines Arbeitsunfalles vom 20.04.1998 von der Beklagten und in einem Rentenverfahren von der LVA Saarland erstattet worden waren, holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten vom 21.02.2002 bei Dr. W. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV bestehe und die MdE 20 vom Hundert betrage.
Auf ...