Urteil vom 27. Mai 2005 Az. L 2 U 132/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
27. Mai 2005
Aktenzeichen:
L 2 U 132/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das S. vom 05.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG).

Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger und war als solcher von 1976 bis Mai 1999 tätig. Eine Berufskrankheitenanzeige erfolgte im Februar 1999 durch die AOK S. und im September 1999 durch Dr. Sch.. Die BG holte eine Stellungnahme vom 19.11.1999 des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie ein gewerbeärztliches Gutachten vom 19.09.2000 beim Gewerbearzt K. ein.

Mit Bescheid vom 17.10.2000 lehnte sie die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Beurteilung des TAD sei der Kläger infolge seiner beruflichen Tätigkeit keinen umfänglich und zeitlich ausreichenden Belastungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule zu verursachen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die BG mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung einer ...

 
Gründe

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