Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Wiedergewährung einer Verletztenrente.
Der 1935 geborene Kläger erlitt am 25.02.1978 einen Arbeitsunfall, als er beim Aussteigen aus seinem PKW an den Pedalen hängenblieb und stürzte. Dabei zog er sich einen Abriss der Quadricepssehne an der linken Kniescheibe zu.
Die Beklagte holte ein Gutachten (vom 07.07.1978) bei den Dres. R. und M., St.E.-Klinik, S., ein, die als Unfallfolge eine Narbe oberhalb der Patellaund Verdickung der Quadricepssehne nach operativer Behandlung eines Quadricepssehnenabrisses ohne Bewegungseinschränkung des Gelenks beschrieben. Unfallunabhängig hätten sich im Bereich des linken Kniegelenkes eine beginnende Arthrose mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes sowie eine mediale und laterale Meniscopathie gefunden. Auch im Bereich des rechten Kniegelenkes finde sich eine beginnende Gonarthrose mit medialer Meniscopathie. Eine Bandlockerung der Kniegelenke sei nicht vorhanden gewesen. Ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 16.05.1978 sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für 3 Monate mit 20 vom Hundert, nach dieser Zeit mit unter 10 vom Hundert anzunehmen.
Gestützt auf dieses Gutachten gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid ...