Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.04.2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Operation zur Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik).
Die 1982 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 06.11.2000 beantragte sie die Kostenübernahme einer Mammareduktionsplastik. Beigefügt war ein ärztliches Attest der Frauenärzte Dres. V. und Pf., wonach eine Indikation zur beiderseitigen Mammareduktionsplastik wegen Mamma-Hypertrophie bestehe, da die Klägerin unter Haltungsschäden, HWS-Syndrom und Kopfschmerzen leide.
Die Beklagte holteein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, das am 25.01.2001 nach einer Untersuchung der Klägerin von dem Arzt Vi. erstattet wurde. Der Gutachter stellte bei der Klägerin überdurchschnittlich große Mammae mit im Vordergrund stehender Ptose fest. Eine massive Hyperplasie bestehe nicht. Ein krankhafter Befund im medizinischen Sinne sei nicht zu bestätigen, somit auch keine medizinische Indikation für eine operative Brustreduktion.
Unter Hinweis auf das Ergebnis dieser Begutachtung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2001 die beantragte Kostenübernahme ab.
Der Widerspruch der Klägerin wurde nach nochmaliger Anhörung des MDK ...