Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einer Operation zum Zwecke einer Korrektur und Narbenrevision im Bereich der Brustdrüsen zu versorgen.
Der 1962 geborene Kläger unterzog sich im Jahr 1989 einer Operation zur Brustverkleinerung in den W. Kliniken S.. 1992 wurde eine erneute Operation in der Plastischen Chirurgie im Krankenhaus L. durchgeführt.
Im April 1999 beantragte der Kläger die Übernahmeder Behandlungskosten einer Liposuktionsbehandlung beider Mammae sowie einer erforderlichen Narbenrevision der bestehenden Operationsnarben. Er reichte ein Attest vom 15.03.1999 von Dr. S. ein, wonach das Narbenbild so unschön sei, dass der Kläger sich privat und beruflich einer starken psychischen Belastung ausgesetzt fühle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Saarland (MDK) vom 14.04.1999 von Dr. G. mit Bescheid vom 30.07.1999 ab mit der Begründung, es handele sich um keine Erkrankung im Sinne des Gesetzes.
Am 10.09.1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung, da die Operationsnarbe unvollständig und schmerzhaft verheilt sei und ihm zusehens Probleme bereite. Er legte Bescheinigungen von ...