Für den Ausschluss von Beihilfe für Wahlleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bei Abschluss des Klinikvertrages erkennt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen wird.
Der allgemeine Hinweis der Beihilfefestsetzungsstelle auf die Rechtslage stellt keine Zusicherung der Beihilfegewährung für Wahlleistungen dar und beinhaltet keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die zum Schadensersatz für die nicht gewährte Beihilfe für die Wahlleistungen führt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2004 – 3 K 569/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.546,63 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von 50 % Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3.093,26 Euro abgewiesen, die der Klägerin für ärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik in Rechnung gestellt worden waren. Im Vorfeld des Klinikaufenthaltes hatte sie sich an den Beklagten gewandt, der ihr unter dem 24.07.2003 mitgeteilt hatte, die Aufwendungen würden entsprechend der Bundespflegesatzverordnung (BPfV) – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPfV) - als ...