Trägt ein Antragsteller im Kapazitätsprozess dem Umstand, dass er aller Voraussicht nach mit einer für ihn nicht verlässlich abschätzbaren Vielzahl von "Mitbewerbern" um eine hinter der Bewerberzahl unter Umständen deutlich zurückbleibenden Zahl zusätzlich festgestellter Studienplätze "konkurriert" dadurch Rechnung, dass er sich darauf beschränkt, seine vorläufige Zulassung zum Studium nach Maßgabe des Ergebnisses eines der Universität aufzugebenden Losverfahrens zu beantragen, so hält der Senat diesen streitwertmäßig deutlich hinter dem Begehren auf vorläufige Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zurückbleibenden Antrag unabhängig an der Zahl der Mitbewerber grob pauschalierend mit 1000 Euro für bedeutungsangemessenbewertet. (Änderung der bisherigen Rechtsprechung)
Unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. November 2004 – 1 NC 771/04 – wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
I. Mit am 4.10.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner/die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren (Losverfahren) über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze im ...