Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2004 - 12 K 29/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 4.9.2001 und 6.5.2002 und Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung abgewiesen wurde, bleibt erfolglos; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, denen die Kläger nichts Durchgreifendes entgegensetzen.
Vorab ist festzustellen, dass das Verpflichtungsbegehren der Kläger zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt
hierzu etwa Hess.VGH, Urteil vom 19.8.2002 – 12 UE 1473/02 –, NVwZ 2003, 762 ff = Inf.AuslR 2002, 484 mangels Ãœbergangsvorschriften, die die Geltung früheren Rechts für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren vorschreiben, von den durch das Zuwanderungsgesetz (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom ...