Es besteht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB 7, wenn die Alarmanlage eine Fehlfunktion der Beatmungsmaschine des Pflegebedürftigen anzeigt und ein sofotiges Absaugen des Schleims aus der Lunge erforderlich ist und die Pflegeperson auf dem Weg zum Pflegebedüftigen stürzt.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.01.2004 sowie der Bescheid vom 05.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2002 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignisvom 06.05.2001 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII gehandelt hat.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei dem Sturz des Klägers in der Nacht vom 05. auf den 06.05.2001 um einen Arbeitsunfall handelte.
Der 1964 geborene Kläger ist der Vater der 1995 geborenen A.S.. Diese bezieht seit dem 01.07.1999 von der Pflegekasse der Bundesknappschaft Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) nach der Pflegestufe III. Bei ihr wurde ein Morbus Pompe festgestellt, der zu einer progressiven Schwäche der Muskulatur führt. Daraus resultiert die Unfähigkeit, ohne Assistenz zu atmen. Sie ist daher tracheotomiert worden und auf eine ständige assistierte Beatmung ...