Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 01.04.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zur Zahlung einer Unfallrente auch vor dem 01.01.1994 verpflichtet ist.
Die Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin des am 31.01.2005 verstorbenen H. G. H. (im Folgenden: H.).
Der 1940 geborene H. erlitt am 24.01.1984 einen Arbeitsunfall. Die Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, gewährte zunächst eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20vH, die sie mit Ablauf des Monats Mai 1985 wieder entzog. Am 20.05.1992 beantragte H. die Wiedergewährung seiner Verletztenrente. Diesen Antrag lehnte die BG mit Bescheid vom 28.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1993 ab. Die dagegen erhobene Klage (S 3 U 52/93) wies das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. R. mit Gerichtsbescheid vom 16.02.1994 ab.
Am 10.06.1998 berichtete der Durchgangsarzt Prof. Dr. S. von einer Wiedererkrankung. Im April 2000 beantragte H. die Wiedergewährung der Unfallrente. Nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens vom 08.12.2000 bei Prof. Dr. S. bewilligte die BG mit Bescheid vom 23.02.2001 eine Rente unter Zugrundelegung einer MdE von 20 vH ab dem 01.06.1998. Auf ...