Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 Meter Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden darf.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2004 – 6 K 178/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 176,72 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2004 über eine Heranziehung zu Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr abgewiesen wurde, bleibt erfolglos; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, denen der Kläger nichts Durchgreifendes entgegensetzt.
Der Kläger wendet unter Vorlage von ihm selbst nachgestellter Fotos der damaligen (angeblichen) Parksituation im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine durch das klägerische Fahrzeug verursachte Fahrbahnverengung im Kurvenbereich der B-Stadt Landstrasse und damit ...